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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 640

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 67/18, Beschluss v. 23.05.2018, HRRS 2018 Nr. 640


BGH 5 StR 67/18 - Beschluss vom 23. Mai 2018 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Ungeachtet der rechtlich bedenklichen Erwägungen des Landgerichts zu einer aus generalpräventiven Gründen notwendigen Strafschärfung (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) sieht der Senat die verhängte Strafe angesichts des massiven Tatbildes, der tateinheitlichen Begehung mehrerer Straftaten und der bleibenden Folgen für die Geschädigte als angemessen an (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 640

Bearbeiter: Christian Becker