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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 145

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 610/18, Beschluss v. 08.01.2019, HRRS 2019 Nr. 145


BGH 5 StR 610/18 - Beschluss vom 8. Januar 2019 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO:

Die Hauptverhandlung zwischen der Niederlegung des Wahlmandats und der Pflichtverteidigerbestellung bezog sich allein auf die Frage der Verteidigung des Angeklagten und damit nicht auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 145

Bearbeiter: Christian Becker