HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 145
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 610/18, Beschluss v. 08.01.2019, HRRS 2019 Nr. 145
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Hauptverhandlung zwischen der Niederlegung des Wahlmandats und der Pflichtverteidigerbestellung bezog sich allein auf die Frage der Verteidigung des Angeklagten und damit nicht auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 145
Bearbeiter: Christian Becker