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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 352

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 587/18, Beschluss v. 11.12.2018, HRRS 2019 Nr. 352


BGH 5 StR 587/18 - Beschluss vom 11. Dezember 2018 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 29. Mai 2018 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 800 Euro angeordnet wird.

Die Revision des Angeklagten H. wird verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Diebstahls in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Einziehung von Taterträgen angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten C. hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.000 Euro angeordnet. Hiergegen richten sich die auf die Rüge materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten C. hat aus dem in der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel und dasjenige des Angeklagten H. aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 30. Oktober 2018 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die gegen den Angeklagten C. getroffene Wertersatzeinziehung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Nach den Urteilsfeststellungen erhielt der Angeklagte aus den gegenständlichen Taten zweimal eine Provision in Höhe von jeweils 400 bis 500 Euro. Indem das Landgericht bei seiner Entscheidung mit der Annahme eines Einziehungsbetrages in Höhe von 1.000 Euro die danach rechnerisch höchstmögliche Summe herangezogen hat, blieb unbeachtet, dass auch hier der Zweifelssatz gilt (BGH, Urteil vom 20. April 1989 - 4 StR 73/89, NStZ 1989, 361). Daher hätte das Landgericht seiner Entscheidung nur den Erhalt von 400 Euro pro Tat zugrunde legen dürfen. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 352

Bearbeiter: Christian Becker