HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 137
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 539/18, Beschluss v. 10.12.2018, HRRS 2019 Nr. 137
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Einer Anordnung der Einziehung sichergestellter Gegenstände bedarf es regelmäßig nicht, wenn die Angeklagten auf deren Rückgabe wirksam verzichtet haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, NStZ 2018, 333).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 137
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 108
Bearbeiter: Christian Becker