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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 134

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 519/18, Beschluss v. 29.11.2018, HRRS 2019 Nr. 134


BGH 5 StR 519/18 - Beschluss vom 29. November 2018 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Rüge einer Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO in Bezug auf eine Abweichung von der außerhalb der Hauptverhandlung zu deren Beginn geäußerten Auffassung des Vorsitzenden, einem Geständnis könne „angesichts bekannter Zurechnungsproblematiken … besondere Bedeutung“ zukommen, ist unbegründet. Diese Äußerung ist nicht „in der Verhandlung“ getätigt worden, wie § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO voraussetzt.

Auch ein sonstiger Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt nicht vor. Die Äußerung des Vorsitzenden zu Beginn der Hauptverhandlung hat kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend entfaltet, auch ein nach Durchführung der Beweisaufnahme erfolgtes Geständnis werde in gleicher Weise honoriert. Damit korrespondiert das Verhalten des Vorsitzenden in dem nach Ablegung des Geständnisses erfolgten Rechtsgespräch.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 134

Bearbeiter: Christian Becker