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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 127

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 454/18, Beschluss v. 09.01.2019, HRRS 2019 Nr. 127


BGH 5 StR 454/18 - Beschluss vom 9. Januar 2019 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Februar 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensrüge zur Einrichtung einer Hilfsstrafkammer ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 127

Bearbeiter: Christian Becker