hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1194

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 354/18, Beschluss v. 10.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1194


BGH 5 StR 354/18 - Beschluss vom 10. Oktober 2018 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. März 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Einklang mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass die Strafzumessungsentscheidung auf der Nichtmitteilung des Wertes des als Tatmittel eingezogenen Fahrzeugs beruht. Denn bei dem Pkw handelt es sich - was allgemeinkundig ist - um ein seit Jahren nicht mehr hergestelltes Modell ohne größeren Wert.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1194

Bearbeiter: Christian Becker