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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 796

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 317/18, Beschluss v. 01.08.2018, HRRS 2018 Nr. 796


BGH 5 StR 317/18 - Beschluss vom 1. August 2018 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II.1.11 der Urteilsgründe der tateinheitliche Schuldspruch des Erwerbs von Betäubungsmitteln entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 796

Bearbeiter: Christian Becker