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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 974

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 303/18, Beschluss v. 31.07.2018, HRRS 2018 Nr. 974


BGH 5 StR 303/18 - Beschluss vom 31. Juli 2018 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 19. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 250 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18; Beschluss vom 3. Juli 2018 - 5 StR 293/18).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 974

Bearbeiter: Christian Becker