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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1185

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 212/18, Beschluss v. 10.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1185


BGH 5 StR 212/18 - Beschluss vom 10. Oktober 2018 (LG Cottbus)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 4. Dezember 2017 wird

das Verfahren im Fall 206 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 198 Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten über die in der Beschlussformel genannten Schuldsprüche hinaus wegen eines weiteren Falles des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verhängt.

Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu der genannten Verfahrensbeschränkung; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die aus prozessökonomischen Gründen erfolgte Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall 206 der Urteilsgründe führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der zugehörigen Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die Gesamtstrafe hat dennoch Bestand. Angesichts der verbleibenden 205 Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und drei Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1185

Bearbeiter: Christian Becker