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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1184

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 206/18, Beschluss v. 24.10.2018, HRRS 2018 Nr. 1184


BGH 5 StR 206/18 - Beschluss vom 24. Oktober 2018 (LG Berlin)

Unzureichende Begründung der Verfahrensrügen.

§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die von den Angeklagten jeweils erhobene Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die Entpflichtung der Hauptschöffin M. ist zwar nicht unter dem Gesichtspunkt unzulässig, dass die Revisionen die von der Schöffin zum Nachweis ihrer Verhinderung vorgelegten Kopien der Urkunden ihres Schwerbehindertenausweises und des Bescheides über eine Erwerbsunfähigkeitsrente nicht vorgelegt haben. Denn diese Urkunden können - worauf auch schon der Generalbundesanwalt hingewiesen hat - für sich genommen nur wenig zur Klärung der Frage nach der Berechtigung der Entbindung der Schöffin beitragen. Die Besetzungsrüge genügt aber nicht den Voraussetzungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Beschwerdeführer davon abgesehen haben, die der Entbindung zugrunde liegende und damit für die revisionsgerichtliche Überprüfung maßgebliche richterliche Verfügung vom 17. Mai 2016 vollständig zum Gegenstand ihrer Revisionsrechtfertigungsschriften zu machen.

2. Ebenso sind die von den Angeklagten jeweils erhobenen Beweisantragsrügen nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO in Bezug auf die Ablehnung mehrerer Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten nicht schon deshalb (teilweise) unzulässig, weil Anknüpfungspunkte der beantragten Begutachtung keine Beweistatsachen im Rechtssinne waren. Ein sich aus dem Fehlen bestimmter Beweistatsachen ergebender Mangel der Beweisanträge beträfe die Begründetheit der Verfahrensrügen. Die Rügen erfüllen hier jedoch (teilweise) nicht die Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Beschwerdeführer nicht die Stellungnahme mitteilen, welche die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2017 zum Beweisantrag vom 27. Juni 2017 abgegeben hatte (vgl. Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2018, S. 6). Im Übrigen sind die Verfahrensrügen unbegründet, da das Landgericht die Beweisanträge - wie schon der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausführt - mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 1184

Bearbeiter: Christian Becker