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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 655

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 138/18, Beschluss v. 05.06.2018, HRRS 2018 Nr. 655


BGH 5 StR 138/18 - Beschluss vom 5. Juni 2018 (LG Hamburg)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Auslösung von Schuldunfähigkeit durch alltägliche Ereignisse aufgrund einer länger dauernden geistig-seelischen Störung.

§ 63 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. November 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben hat. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Ein Zustand im Sinne des § 63 StGB liegt auch dann vor, wenn der Täter an einer länger dauernden geistig-seelischen Störung leidet, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben, wenn tragender Grund seines Zustandes die länger andauernde krankhafte geistig-seelische Störung und das alltägliche Ereignis lediglich der auslösende Faktor war und ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, Rn. 11 mwN). Dies ist jedenfalls bei den Taten 2 bis 4 der Fall, die die Anordnung der Maßregel bereits tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 655

Externe Fundstellen: StV 2019, 259

Bearbeiter: Christian Becker