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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 498

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 644/17, Urteil v. 11.04.2018, HRRS 2018 Nr. 498


BGH 5 StR 644/17 - Urteil vom 11. April 2018 (LG Hamburg)

Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines minder schweren Falles beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge trotz geleisteter Aufklärungshilfe.

§ 29a Abs. 1, Abs. 2 BtMG; § 31 BtMG; § 49 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. August 2017 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf verfahrens- und materiellrechtliche Beanstandungen gestützte Revision der Angeklagten bleibt erfolglos.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte die einschlägig vorbestrafte Angeklagte jedenfalls von September 2015 bis zu ihrer Festnahme im September 2016 mit Kokain. Seit April 2016 verkaufte sie, zumeist mit ihrem Sohn sowie gelegentlich mit ihrem Lebensgefährten, aus dem gemeinsam betriebenen Kiosk in Hamburg-Harburg und in dessen Umgebung Kokain in größtenteils hoher Qualität an Kleinabnehmer. Dabei stellte die Angeklagte das erforderliche Kapital, beschaffte die Betäubungsmittel und traf die wichtigen Entscheidungen.

Im September 2015 verkaufte sie insgesamt 300 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % an zwei in Essen ansässige Abnehmer (Fall 1). Mitte August 2016 kaufte ihr Sohn im Auftrag und auf Rechnung der Angeklagten 48 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 60 %. Das Rauschgift wurde umgehend weiterverkauft (Fall 2). Unmittelbar danach kaufte sie 570 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 93 %. Davon wurden in der Zeit bis zum polizeilichen Zugriff 400 Gramm an Kleinabnehmer verkauft; der Rest wurde sichergestellt (Fall 3). Da die Angeklagte in den „Großhandel“ mit Kokain einsteigen wollte, verhandelte sie ab 2016 mit einer Vertrauensperson der Polizei über mögliche Kokainlieferungen im Kilobereich. Vereinbart wurde die Lieferung von sechs Kilogramm für einen Gesamtpreis von 200.000 Euro. Bei der Übergabe einer Teilmenge von rund zwei Kilogramm Kokain (Gesamtwirkstoffgehalt: 1.760,4 Gramm Cocainhydrochlorid) am 9. September 2016 wurde die Angeklagte festgenommen; das Rauschgift wurde sichergestellt (Fall 4).

2. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.

a) Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts überwiegend unzulässig, im Übrigen unbegründet.

b) Sowohl der Schuldspruch als auch der Rechtsfolgenausspruch halten der sachlich-rechtlichen Überprüfung stand.

aa) Der Senat teilt nicht die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift gegen den Strafausspruch erhobenen Bedenken. Sie knüpfen daran an, dass das Landgericht den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG hinsichtlich der Taten 1, 3 und 4 nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, weil die Angeklagte „insoweit (noch) eine ‚wesentliche‘ Aufklärungshilfe geleistet“ habe. Der Generalbundesanwalt ist der Auffassung, das Landgericht habe bei der Strafzumessung zu diesen Taten nicht erkennen lassen, dass es sich der durch § 31 BtMG eröffneten Wahlmöglichkeit bewusst gewesen sei, wonach das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes statt zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB auch zur Annahme eines minder schweren Falls führen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 3 StR 187/09; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 930, 1792, jeweils mwN).

Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht indes die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG ausdrücklich erwogen und jeweils nicht für gegeben erachtet. Dabei hat es zu Gunsten der Angeklagten auch berücksichtigt, „dass sie Aufklärungshilfe hinsichtlich weiterer mutmaßlich im Betäubungsmittelbereich tätiger Personen geleistet hat“ (UA S. 51). Dies genügt den materiellrechtlichen Anforderungen. Den Rechtsbegriff (vertypter Strafmilderungsgrund) musste die Strafkammer nicht ausdrücklich benennen.

bb) Die Zubilligung des Strafmilderungsgrundes des § 31 BtMG beschwert die Angeklagte nicht (vgl. zum Maßstab Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Rn. 1044).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 498

Bearbeiter: Christian Becker