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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 674

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 630/17, Beschluss v. 22.05.2018, HRRS 2018 Nr. 674


BGH 5 StR 630/17 - Beschluss vom 22. Mai 2018 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 4. Juli 2017 - auch soweit es den Angeklagten C. betrifft - dahin abgeändert, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 540.718,86 Euro angeordnet ist.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Geldbetrag, der der Summe der gemeinsam vom Angeklagten und dem Nichtrevidenten C. aus der Tat erzielten Provisionen entspricht, unterliegt gemäß § 73c Abs. 1 StGB der Einziehung. Da beide Angeklagte insoweit als Gesamtschuldner haften, ist hiervon nach Maßgabe des § 73e Abs. 1 StGB der vom Angeklagten an die Firma P. bereits geleistete Schadensersatzbetrag von 23.000 € abzuziehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 674

Bearbeiter: Christian Becker