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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 671

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 616/17, Beschluss v. 09.05.2018, HRRS 2018 Nr. 671


BGH 5 StR 616/17 - Beschluss vom 9. Mai 2018 (LG Bremen)

Keine Rechtfertigung der Ermöglichung einer strafbaren Handlung durch zivilrechtlichen Herausgabeanspruch.

§ 27 StGB; § 34 StGB; § 985 BGB

Leitsatz des Bearbeiters

Eine zivilrechtliche Herausgabepflicht vermag die Ermöglichung einer strafbaren Handlung nicht zu rechtfertigen. Das strafrechtliche Verbot der Unterstützung einer Straftat steht einem etwaigen bürgerlich-rechtlichen Herausgabeanspruch entgegen und führt zur Rechtswidrigkeit der Herausgabe.

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Angeklagte durfte dem Angeklagten das für ihn während des Diskobesuchs in ihrem BH verwahrte Messer nicht herausgeben, nachdem sie erkannt hatte, dass er dieses bei einem Angriff auf Personen aus der Gruppe des Nebenklägers einsetzen würde.

Eine zivilrechtliche Herausgabepflicht vermag die Ermöglichung einer strafbaren Handlung nicht zu rechtfertigen (LK/Rönnau, 12. Aufl., Vor § 32 Rn. 121). Das strafrechtliche Verbot der Unterstützung einer Straftat steht dem bürgerlich-rechtlichen Herausgabeanspruch entgegen und „drückt der gleichwohl erfolgenden Zurückgabe des zur Begehung der Straftat bestimmten Werkzeugs den Stempel der Rechtswidrigkeit auf (…). Denn auch das bürgerliche Recht versagt einer von ihm verliehenen Befugnis jede Anerkennung, sobald sie mit dem Strafgesetz in Widerspruch tritt (§ 134 BGB),“ (RG, Urteil vom 6. Oktober 1921 - I D 339/21, RGSt 56, 168, 170 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 671

Externe Fundstellen: StV 2020, 228

Bearbeiter: Christian Becker