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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 670

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 581/17, Beschluss v. 09.01.2018, HRRS 2018 Nr. 670


BGH 5 StR 581/17 - Beschluss vom 9. Januar 2018 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Trotz missverständlicher Erwägungen zu einem geringeren Aussagewert der Blutalkoholkonzentration wegen einer „nicht unbeträchtlichen Zeitspanne zwischen Tat und Blutentnahme von etwa drei Stunden“ (UA S. 20) hält die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat ausgehend von dem unterhalb von 2 ‰ liegenden Tatzeitblutalkoholwert nach rechtsfehlerfreier Würdigung der psychodiagnostischen Kriterien (Selbsteinschätzung des Angeklagten, planvolles Nachtatverhalten, keine Ausfallerscheinungen nach den Aussagen mehrerer Zeugen) eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verneint. Den vom psychiatrischen Sachverständigen für seine gegenteilige Bewertung ausschlaggebend heran gezogenen Umstand einer fehlenden Alkoholgewöhnung des Angeklagten hat es in seine Würdigung einbezogen.

2. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht bei der Strafzumessung für die Nötigungstat die Tötungsdrohung unter Vorhalten des Messers erschwerend gewichtet hat. Damit hat es die Massivität der Drohung und nicht etwa - unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB - das Merkmal der Drohung als solches zulasten des Angeklagten gewichtet.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 670

Bearbeiter: Christian Becker