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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 163

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 494/17, Beschluss v. 15.11.2017, HRRS 2018 Nr. 163


BGH 5 StR 494/17 (alt: 5 StR 199/15) - Beschluss vom 15. November 2017 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Eine etwaige Verfahrensverzögerung in den Jahren 2011 bis 2014 muss schon deshalb außer Betracht bleiben, weil das Unterlassen einer hierfür gebotenen Kompensation durch die Entscheidung des Senats vom September 2015 in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. August 2016 - 1 StR 121/16). Für eine seitdem eingetretene Verzögerung ist die gewährte Kompensation ausreichend.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 163

Bearbeiter: Christian Becker