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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1143

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 362/17, Beschluss v. 05.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1143


BGH 5 StR 362/17 - Beschluss vom 5. September 2017 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 17. März 2017 wird entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1143

Bearbeiter: Christian Becker