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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1137

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 275/17, Beschluss v. 07.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1137


BGH 5 StR 275/17 - Beschluss vom 7. September 2017 (LG Hamburg)

Einstellung aus prozessökonomischen Gründen durch das Revisionsgericht.

§ 154 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. November 2016 wird

das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Zeugen A.) wegen versuchter Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen und versuchter Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall 1 der Urteilsgründe und zu einer Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein. Die Einstellung ist angezeigt, weil das Landgericht einen nach den Feststellungen möglichen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Körperverletzung des Zeugen A. nicht geprüft hat und die in diesem Fall verhängte Geldstrafe von 60 Tagessätzen - an der Festsetzung der Höhe der Tagessätze fehlt es - neben den in den beiden verbleibenden Fällen ausgeurteilten Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und zehn Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten nicht beträchtlich ins Gewicht fällt (§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO).

2. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben, denn der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer auf der Grundlage der verbleibenden Einzelstrafen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1137

Bearbeiter: Christian Becker