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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1133

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 214/17, Beschluss v. 25.10.2017, HRRS 2017 Nr. 1133


BGH 5 StR 214/17 - Beschluss vom 25. Oktober 2017 (LG Hamburg)

Zurückweisung der Anhörungsrüge (keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör).

§ 356a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK

Leitsatz des Bearbeiters

Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet, wenn zwar der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör dadurch verletzt wurde, dass Sachvortrag bei der Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen wurde, sich dies aber nicht in „entscheidungserheblicher“ Weise ausgewirkt hat (vgl. bereits BGH HRRS 2014 Nr. 721). Das ist insbesondere der Fall, wenn sämtliche in dem übergangenen Sachvortrag enthaltenen Erwägungen bei der Entscheidung bedacht wurden und diese daher auch bei dessen Berücksichtigung nicht anders ausgefallen wäre.

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2017 durch Beschluss vom 13. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die dem Angeklagten als Pflichtverteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin H. hatte die Revision eingelegt und fristgerecht mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Bereits mit Schriftsatz vom 27. April 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hatte zudem Rechtsanwalt R. die Verteidigung des Angeklagten angezeigt und die Revision gegen das am 29. März 2017 zugestellte Urteil mit näheren Ausführungen zur Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB und einer Inbegriffsrüge nach § 261 StPO begründet. Infolge einer fehlerhaften Sachbehandlung ist diese Revisionsbegründung dem Senat nicht vorgelegt worden, so dass er sie bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte.

2. Die rechtzeitig und formgerecht erhobene Anhörungsrüge, deren Bescheidung sich infolge später Aktenübersendung noch etwas verzögert hat, hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Nach dem oben dargestellten Verfahrensablauf liegt allerdings - worauf die Anhörungsrüge zu Recht hinweist - eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren vor.

b) Dieser Fehler hat sich aber auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nicht „in entscheidungserheblicher Weise“ verletzt wurde (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. August 2017 - 1 StR 18/17, vom 2. Juli 2014 - 4 StR 498/13 und vom 4. August 2010 - 3 StR 105/10).

aa) Aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat der Senat insbesondere die Frage, ob die Begründung des Landgerichts die Nichtanordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt trägt, beraten und die Begründung des Landgerichts als tragfähig erachtet. Hiergegen bringt die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt R. keine neuen Argumente vor.

bb) Die erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist jedenfalls unbegründet. Mit dem näheren Inhalt des Auslieferungshaftbefehls musste sich das Landgericht aus Rechtsgründen nicht auseinandersetzen. Dort wurde die Auslieferungshaft des Verurteilten angeordnet und ausdrücklich erkannt, dass eine Auslieferung nicht von vornherein unzulässig ist. In seiner Begründung, von der Anordnung nach § 64 StGB abzusehen, hat das Landgericht lediglich auf die Existenz des Auslieferungshaftbefehls abgestellt.

3. Die Kosten der Anhörungsrüge (vgl. Nr. 3920 KVGKG) werden nicht erhoben, da diese Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht angefallen wären (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1133

Bearbeiter: Christian Becker