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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 973

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 198/17, Urteil v. 08.08.2017, HRRS 2017 Nr. 973


BGH 5 StR 198/17 - Urteil vom 8. August 2017 (LG Neuruppin)

Lediglich eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfung von Strafzumessung und Bewährungsentscheidung.

§ 46 StGB; § 56 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Dezember 2016 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird.

I.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der aus Pakistan stammende Angeklagte bewohnte im Sommer 2016 zusammen mit sieben weiteren Flüchtlingen in einer Flüchtlingsunterkunft ein Mehrbettzimmer, das ihnen als gemeinsamer Schlaf- und Aufenthaltsraum diente. Zum Ende des Fastenmonats Ramadan wollten die muslimischen Bewohner der Unterkunft ein festliches Essen ausrichten. Wegen der dafür zu treffenden Vorbereitungen kam es zu einem Streit zwischen dem Angeklagten, der an einem Tisch saß und Gemüse schnitt, und seinem Mitbewohner A. Sie beleidigten sich und gerieten in hochgradige Wut.

In seiner Erregung ergriff A. ein Nudelholz und ging damit auf den Angeklagten los, um ihm dessen Beleidigungen mit einem körperlichen Angriff heimzuzahlen. Daran wurde er durch den dazwischentretenden Mitbewohner M. gehindert. Der Angeklagte beschloss nunmehr aus Empörung über den Versuch eines gewalttätigen Übergriffs durch A. spontan, ihn seinerseits körperlich anzugreifen. Er stand auf und bewegte sich an dem ihm den Rücken zuwendenden und weiterhin seinen Kontrahenten A. festhaltenden Mitbewohner M. seitlich vorbei. Mit dem zuvor von ihm benutzten 23 cm langen Küchenmesser machte der Angeklagte eine bogenförmige Stichbewegung gegen den Rücken des Geschädigten A., um diesen zu verletzen. Der Messerstich traf den Geschädigten neben der unteren Brustwirbelsäule und führte zu einem bis in das Lebergewebe reichenden Stichkanal von 7,5 cm Länge.

Als der Angeklagte bemerkte, dass er A. verletzt hatte, ließ er - erschüttert und entsetzt über sein Verhalten und dessen Folgen - augenblicklich von dem Geschädigten ab und blieb nachfolgend passiv. Bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes einigten sich alle Beteiligten darauf, die Tat des Angeklagten geheim zu halten. Dementsprechend gab auch A. bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus und bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung einen Unfall als Ursache seiner Verletzung an.

Die Verletzung war potentiell lebensgefährlich, führte aber zu keinen schwerwiegenden Blutungen. Sie bedurfte keiner operativen Versorgung und heilte weitgehend folgenlos aus.

2. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 2. Halbsatz StGB zugrunde gelegt. Für diese Annahme hat es als überwiegende strafmildernde Umstände insbesondere berücksichtigt, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte, der schon im Ermittlungsverfahren teilgeständig gewesen sei, die Tat aus einer hochgradigen Erregung heraus begangen habe. Der Impuls hierzu sei durch den vorausgegangenen Versuch des Geschädigten ausgelöst worden, tätlich auf ihn loszugehen. Damit habe das weitgehend fehlende Sühnebedürfnis des Geschädigten korrespondiert, der die Tat im Ermittlungsverfahren zunächst geleugnet habe, um dem Angeklagten eine Strafverfolgung zu ersparen. Außerdem habe die Tathandlung trotz ihrer abstrakten Lebensgefährlichkeit zu einer nur „vergleichsweise geringfügigen Verletzung“ des Geschädigten geführt, die keine konkrete Lebensgefahr mit sich gebracht und keine Operation erforderlich gemacht habe und bis auf verbliebene Narbenschmerzen folgenlos ausgeheilt sei.

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

1. Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen. Welchen Umständen es dabei ein bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14, und vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 jeweils mwN).

Wie die Strafzumessung ist auch die Bewährungsentscheidung grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Gelangt dieses auf Grund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, dass die Strafaussetzung trotz des Unrechtsund Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2016 - 1 StR 414/15 mwN).

Das Revisionsgericht darf daher weder die Entscheidung des Tatgerichts über das Vorliegen eines minder schweren Falls oder die Strafaussetzung zur Bewährung noch die diesen zugrunde liegenden Wertungen selbst vornehmen, sondern lediglich daraufhin überprüfen, ob dem Tatgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14 mwN).

2. Ausgehend hiervon weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf, wie der Generalbundesanwalt schon in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat. Ergänzend hierzu ist lediglich zu bemerken:

Zwar ist die Formulierung des Landgerichts im Rahmen der Strafzumessung, die Tat habe „zu einer nur vergleichsweise geringfügigen Verletzung des Geschädigten geführt“ (UA S. 11), vor dem Hintergrund misslungen, dass die Strafkammer unmittelbar anschließend auf die abstrakte Lebensgefährlichkeit der Verletzungshandlung und die bis auf Narbenbildung folgenlos ausgeheilten Verletzungen verweist (UA S. 11). Diese Erwägung ist aber offensichtlich dahin zu verstehen, dass durch den Messerstich trotz der gravierenden Verletzungen vor allem der Leber keine schweren dauerhaften Folgen beim Opfer verblieben sind. An diesem sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts und nicht an dessen Formulierungen hat sich die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung zu orientieren (BGH, Urteile vom 14. Dezember 1999 - 1 StR 563/99, und vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15 mwN).

Unbedenklich ist - wie § 46 Abs. 1 StGB, der ausdrücklich auf einen Ausgleich mit dem Verletzten verweist, und auch § 46a StGB belegen - ferner, dass die Strafkammer dem fehlenden Sühnebedürfnis des Opfers strafmildernde Bedeutung beigemessen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 973

Bearbeiter: Christian Becker