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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 575

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 104/17, Beschluss v. 25.04.2017, HRRS 2017 Nr. 575


BGH 5 StR 104/17 - Beschluss vom 25. April 2017 (LG Cottbus)

Teileinstellung.

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. November 2016 wird

das Verfahren hinsichtlich Tat 6 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, in drei Fällen tateinheitlich begangen mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und eines Springmessers verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren bezüglich der versuchten räuberischen Erpressung (Tat 6 der Urteilsgründe) aus verfahrensökonomischen Erwägungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Einsatzstrafe von drei Jahren im Fall 4 und die übrigen vier erheblichen Einzelstrafen aus, dass sich der Wegfall der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf den Ausspruch über die viereinhalbjährige Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 575

Bearbeiter: Christian Becker