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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 320

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 598/16, Beschluss v. 21.02.2017, HRRS 2017 Nr. 320


BGH 5 StR 598/16 - Beschluss vom 21. Februar 2017 (LG Neuruppin)

Schwerer Bandendiebstahl (Abgrenzung von Bandentat und im Interesse einzelner Mitglieder begangener Tat); besonders schwerer Fall des Diebstahls (Einsteigen; Gewerbsmäßigkeit).

§ 242 StGB; § 243 StGB; § 244a StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22. September 2016 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Auch im Fall II.12 der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand. Zwar handelte es sich bei dem Stehlgut um elektrische Haushaltsgroßgeräte im Gesamtwert von 1.600 Euro, die „für“ den Angeklagten und den Mitangeklagten M. gestohlen und anschließend zu ihnen transportiert wurden, während das Bandenmitglied E. später lediglich 75 Euro erhielt und das weitere Bandenmitglied S. „leer ausging“. Damit haben die Bandenmitglieder hier anders als bei den übrigen (vollendeten) Taten, bei denen in den Tatobjekten ganz überwiegend Bargeld gesucht und entwendet wurde, die Beute nicht zu gleichen Teilen unter sich aufgeteilt. Jedoch diente auch diese Tat zumindest für drei der Bandenmitglieder dazu, entsprechend der Bandenabrede „gemeinsam in Geschäftsräume einzubrechen, … um ihre finanziellen Verhältnisse für die Zukunft aufzubessern“. Zudem wurde dieser Einbruchsdiebstahl von sämtlichen vier Mitgliedern der Bande verübt, und er wies dasselbe Tatmuster auf wie bei den übrigen 30 Diebstahlstaten. Angesichts dieser Umstände begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht auch die Begehung der Tat 12 als Bandentat gewertet hat (vgl. zur Abgrenzung von Taten, die ausschließlich im Interesse einzelner an einer Tat beteiligter Bandenmitglieder begangen wurden, BGH, Urteil vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11 mwN; Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10, NStZ 2011, 637, und vom 12. November 2015 - 3 StR 346/15, StV 2016, 556).

2. Die knappen Feststellungen des Landgerichts im Fall II.16 der Urteilsgründe ermöglichen dem Senat nicht die Prüfung, ob die Voraussetzungen der von der Strafkammer angenommenen Variante des „Einsteigens“ erfüllt sind (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 10. März 2016 - 3 StR 404/15, BGHSt 61, 166, 169 ff. mwN). Auf einer etwa unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Landgerichts beruht die Verurteilung im Fall II.16 jedoch nicht, da Schuldspruch und Strafrahmenwahl ohnehin wegen des auch hier rechtsfehlerfrei festgestellten Merkmals der Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) gemäß § 244a Abs. 1 StGB zu erfolgen hatten und das Landgericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung eine Verwirklichung eines zweiten Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 320

Bearbeiter: Christian Becker