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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 496

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 59/16, Beschluss v. 15.03.2016, HRRS 2016 Nr. 496


BGH 5 StR 59/16 - Beschluss vom 15. März 2016 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht zulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben; sie ist ferner unbegründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 496

Bearbeiter: Christian Becker