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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1135

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 444/16, Beschluss v. 09.11.2016, HRRS 2016 Nr. 1135


BGH 5 StR 444/16 - Beschluss vom 9. November 2016 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 2. Juni 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt und die in Tschechien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. September 2016). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1135

Bearbeiter: Christian Becker