HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1134
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 437/16, Beschluss v. 08.11.2016, HRRS 2016 Nr. 1134
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Wohl entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten T. war dieser hinsichtlich des Verbrechens der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) Alleintäter.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1134
Bearbeiter: Christian Becker