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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1134

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 437/16, Beschluss v. 08.11.2016, HRRS 2016 Nr. 1134


BGH 5 StR 437/16 - Beschluss vom 8. November 2016 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Mai 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wohl entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten T. war dieser hinsichtlich des Verbrechens der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) Alleintäter.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1134

Bearbeiter: Christian Becker