HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1003
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 274/16, Beschluss v. 13.09.2016, HRRS 2016 Nr. 1003
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er in den Fällen 1, 7 und 12 nicht ebenfalls wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1003
Bearbeiter: Christian Becker