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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1003

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 274/16, Beschluss v. 13.09.2016, HRRS 2016 Nr. 1003


BGH 5 StR 274/16 - Beschluss vom 13. September 2016 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er in den Fällen 1, 7 und 12 nicht ebenfalls wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1003

Bearbeiter: Christian Becker