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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 904

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 254/16, Beschluss v. 03.08.2016, HRRS 2016 Nr. 904


BGH 5 StR 254/16 - Beschluss vom 3. August 2016 (LG Hamburg)

Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (fehlende Feststellungen zur sicher zumindest erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit; Widerspruch der Annahme einer Unfähigkeit zu rationalem Handeln zum auch von List geprägten Tatbild).

§ 63 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; die Feststellungen zu den der Maßregelanordnung zugrunde liegenden Taten bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Seine auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Beschuldigte an zwei kurz aufeinanderfolgenden Tagen im September 2015 Überfälle auf Spielhallen (Fälle 1, 2 und 4) und einen Supermarkt (Fall 3). Dabei bediente er sich eines „Tricks“: Indem er sich eine Plastiktüte über die rechte Hand stülpte und den Arm in Richtung des jeweiligen Opfers streckte, erweckte er den Anschein, dass sich in seiner Hand eine Schusswaffe befinde. In den Fällen 2 und 4 erbeutete er jeweils 400 bis 500 €; in den Fällen 1 und 3 erlangte er kein Geld.

Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Beschuldigte an einer „paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis“ leide, deren akute Symptomatik Anfang 2015 begonnen habe. Zudem bestehe ein Alkoholabusus, jedoch keine Abhängigkeit von Alkohol. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei seine Steuerungsfähigkeit bei den Taten aufgehoben gewesen. Der im Tatzeitraum akut erkrankte, medikamentös nicht behandelte Beschuldigte habe derart unter Druck gestanden, sich Alkohol besorgen zu müssen, dass er diesem Druck nichts habe entgegensetzen können. In Situationen, in denen ein Bedarf zur Erlangung von Geldmitteln für Alkohol bestanden habe, habe er augenblicksverhaftet diesem Drang nachgeben müssen, ohne rational entgegensteuern zu können.

2. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Dies ist nicht hinreichend belegt.

a) Während das Landgericht in den Feststellungen davon ausgeht, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten „gänzlich aufgehoben“ war (UA S. 10), wird die Beurteilung des Sachverständigen, der sich das Landgericht anschließt, dahingehend wiedergegeben, dass eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit - lediglich - nicht auszuschließen sei (UA S. 19). Die Feststellung einer wenigstens sicher erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der Taten wird in dem angefochtenen Urteil an keiner Stelle ausdrücklich getroffen.

b) Darüber hinaus steht die vom Landgericht übernommene Beurteilung des Sachverständigen, der Beschuldigte sei in seinem Denken, Handeln und Fühlen derart eingeengt gewesen, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, überhaupt in Abwägungsprozesse einzutreten (UA S. 20), mit den festgestellten Tatbildern nicht in Einklang. Der Beschuldigte hatte sich in allen Fällen maskiert und wandte zur Erlangung von Geld die oben genannte List an. Im Fall 3 hielt er sich zunächst vor dem Supermarkt auf, lief dort hin und her und tat so, als ob er auf den Bus warte; das Geschäft betrat er - nunmehr maskiert - erst kurz vor Ladenschluss. Als der Beschuldigte „erkannte, dass seine Täuschung durchschaut worden war“ (UA S. 12), flüchtete er. Im Anschluss an die nicht erfolgreiche Tat 3 überfiel er erneut die bereits im Fall 2 erfolgreich überfallene Spielhalle. Diese Feststellungen lassen zumindest ein gewisses Maß an rationalem Verhalten erkennen, mit dem sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt hat.

3. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 904

Bearbeiter: Christian Becker