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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1128

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 234/16, Beschluss v. 26.10.2016, HRRS 2016 Nr. 1128


BGH 5 StR 234/16 - Beschluss vom 26. Oktober 2016 (LG Kiel)

Änderung des Adhäsionsausspruchs.

§ 404 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Oktober 2015 im Strafausspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Neumünster vom 6. Mai 2011 sowie der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kiel vom 29. April 2015 unter Auflösung der dort nachträglich gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt ist.

Darüber hinaus wird das Urteil im Adhäsionsausspruch nach § 349 Abs. 4 StPO wie folgt neu gefasst:

Der Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin aufgrund der in der Zeit von September 2010 bis Februar 2011 zu ihrem Nachteil vom Angeklagten begangenen drei Straftaten ist dem Grunde nach gerechtfertigt;

es wird festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen herrührt.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin gegen den Angeklagten abgesehen.

3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Nebenund Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen unter Einbeziehung der in der Beschlussformel genannten Strafen zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt, von denen 90 Tagessätze als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro (nebst Zinsen) zu zahlen, und festgestellt, dass er verpflichtet ist, ihr alle aus den zu ihrem Nachteil begangenen Straftaten entstehenden immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen. Schließlich hat es festgestellt, dass diese Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren.

Die auf eine Verfahrensund die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist nur hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts erfolgreich.

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte an der Adhäsions- und Nebenklägerin, die im Tatzeitraum der Prostitution nachging, in drei Fällen gegen ihren Willen den Analverkehr durchführte, was für sie mit erheblichen Schmerzen und Verletzungen am After verbunden war. Das Landgericht vermochte nicht festzustellen, dass die Taten darüber hinaus die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 StGB erfüllten.

2. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 StPO weist der Senat ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts darauf hin, dass ein Beruhen des Urteils auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Angeklagte in allen Fällen nur wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Erkenntnisse über die sexuellen Vorlieben des Angeklagten aus der auf seinen Antrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgten Vernehmung der Zeugin B. spielten bei der Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts keine Rolle.

3. Demgegenüber enthält die Adhäsionsentscheidung durchgreifende Rechtsfehler und kann deshalb keinen Bestand haben. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ändert der Senat die Adhäsionsentscheidung wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. Eine Verantwortlichkeit des Angeklagten neben weiteren Beteiligten für die posttraumatische Belastungsstörung ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1128

Bearbeiter: Christian Becker