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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 769

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 222/16, Beschluss v. 23.06.2016, HRRS 2016 Nr. 769


BGH 5 StR 222/16 - Beschluss vom 23. Juni 2016 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten R. A. und D. Al. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

Über die bereits in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Fälle hinaus lagen auch in den den Angeklagten R. betreffenden Fällen 2 und 4 schwere Bandendiebstähle vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 769

Bearbeiter: Christian Becker