HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 107
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 148/16, Beschluss v. 28.11.2018, HRRS 2019 Nr. 107
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. Oktober 2015 mit Beschluss vom 24. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte am 17. Oktober 2018 zu Protokoll der Geschäftsstelle eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Antrag wäre nach § 356a Satz 2 StPO binnen einer Woche nach Erlangen der Kenntnis von der Gehörsverletzung im Jahr 2016 zu stellen gewesen. Dass der im Revisionsverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach seinen Angaben erst am 12. Oktober 2018 von der Existenz der Vorschrift Kenntnis erlangt hat, vermag daran nichts zu ändern.
2. Die Rüge wäre auch unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 107
Bearbeiter: Christian Becker