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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 551

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 108/16, Beschluss v. 20.04.2016, HRRS 2016 Nr. 551


BGH 5 StR 108/16 - Beschluss vom 20. April 2016 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts schließt der Senat aus, dass das Urteil auf der von der Revision behaupteten fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags „biomechanisches Gutachten“ beruhen könnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 551

Bearbeiter: Christian Becker