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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 334

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 46/15, Beschluss v. 25.02.2015, HRRS 2015 Nr. 334


BGH 5 StR 46/15 - Beschluss vom 25. Februar 2015 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 des unerlaubten Führens eines Butterflymessers und im Fall 4 des tateinheitlich unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 334

Bearbeiter: Christian Becker