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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 114

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 392/15, Beschluss v. 08.12.2015, HRRS 2016 Nr. 114


BGH 5 StR 392/15 - Beschluss vom 8. Dezember 2015 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 7. Mai 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Verfahrensrüge, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe die nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorgeschriebene Negativmitteilung unterlassen, ist unbegründet. Der Senat hat im Freibeweisverfahren ermittelt, dass es zu keinem Zeitpunkt Gespräche über eine mögliche Verständigung gegeben hat. Damit kann ein Beruhen des Urteils auf der unterbliebenen Negativmitteilung ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 114

Bearbeiter: Christian Becker