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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 581

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 39/15, Beschluss v. 25.03.2015, HRRS 2015 Nr. 581


BGH 5 StR 39/15 - Beschluss vom 25. März 2015 (LG Berlin)

Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (fehlende Prüfung der Zäsurwirkung); fehlende Feststellungen zum erlangten Etwas bei der Verfallsanordnung; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung.

§ 55 StGB; § 73 StGB; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Verfallsanordnung aufgehoben; diese entfällt.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert wurde.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten M. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Verfallsanordnung aufgehoben; die Verfallsanordnung entfällt.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe, über die zu gewährende Kompensation für den Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. - unter Freispruch im Übrigen - wegen Geldfälschung und wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Den Angeklagten M. hat es wegen Geldfälschung unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht gegen beide Angeklagte den Verfall von Wertersatz in Höhe von jeweils 1.200 € angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die gegen den Angeklagten M. verhängte Gesamtstrafe hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat hinsichtlich der in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen, noch nicht vollständig bezahlten Geldstrafe von 80 Tagesätzen zu je 20 € aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Oktober 2012 (Tatzeitraum: Mai bis November 2009) nicht geprüft, ob diese Verurteilung entweder mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Januar 2010 oder mit dem des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Juni 2011 gesamtstrafenfähig (§ 55 StGB) gewesen wäre. Beide Verurteilungen könnten Zäsurwirkung entfalten, wonach eine Einbeziehung der Geldstrafe in die vorliegende Verurteilung nicht möglich wäre. Dies nötigt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Der gegen die Angeklagten Ö. und M. angeordnete Wertersatzverfall (§§ 73, 73a StGB) von jeweils 1.200 € hat keinen Bestand. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die Angeklagten durch Inverkehrbringen des Falschgeldes tatsächlich etwas erlangt haben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Senat hebt daher die Verfallsanordnungen auf und lässt sie entfallen, weil er angesichts der sorgfältigen Beweiswürdigung der Strafkammer ausschließt, dass Verfallsanordnungen tragende Feststellungen noch getroffen werden könnten.

3. Hinsichtlich des Angeklagten Ö. ist durch den Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechs Monaten festzustellen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist blieb der vorbereitete Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2014 an den Generalbundesanwalt zunächst unbearbeitet und ging bei diesem erst am 23. Januar 2015 ein. Entsprechend der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts reicht die Feststellung der unangemessenen Verfahrensverzögerung vorliegend zu ihrer Kompensation aus.

4. Neben der Entscheidung über die Gesamtstrafe wird das neue Tatgericht bezüglich des Angeklagten M. auch über die zu gewährende Kompensation für den Verstoß gegen das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) zu befinden haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 581

Bearbeiter: Christian Becker