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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1025

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 289/15, Beschluss v. 16.09.2015, HRRS 2015 Nr. 1025


BGH 5 StR 289/15 - Beschluss vom 16. September 2015 (LG Hamburg)

Ausnahmsweise auszuschließendes Beruhen trotz nach dem letzten Wort des Angeklagten abgegebenen weiteren Erklärungen.

§ 258 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. September 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Über die Zulässigkeitsbedenken des Generalbundesanwalts hinaus vermag die durch den Beschwerdeführer C. erhobene Beanstandung der Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO auch in der Sache nicht durchzudringen. Ihm und dem Mitangeklagten I. liegen voneinander völlig unabhängige Beiträge zu einem im Wege der Bewertungseinheit zu einer Tat zusammengefassten Geschehenskomplex betreffend ein international organisiertes Drogenkartell zur Last. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden - insbesondere ist dem Beschwerdevorbringen insoweit nichts zu entnehmen -, dass die nach dem letzten Wort des geständigen Beschwerdeführers abgegebenen Erklärungen des Mitangeklagten sowie dessen Verteidigers die Verteidigungsposition des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise berührt haben könnten. In dieser besonderen Ausnahmekonstellation vermag der Senat jedenfalls ein Beruhen auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler auszuschließen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juli 1996 - 4 StR 193/96, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 8).

2. Die Verfahrensrüge zur Verwertung der aus der Überwachung der E-Mail-Accounts gewonnenen Erkenntnisse ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts in Verbindung mit der - sehr sorgfältigen - Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft angeführten Gründen schon nicht zulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben.

3. Die Rüge der Verletzung von § 258 Abs. 2 und 3 StPO durch den Angeklagten I. geht auch deswegen ins Leere, weil der vorliegend in der Sitzungsniederschrift enthaltene, diesen Angeklagten betreffende Vermerk: „Der Angeklagte … hatte das letzte Wort.“ hinreichend belegt, dass den in § 258 Abs. 2, 3 StPO bezeichneten Erfordernissen genügt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1996 - 5 StR 87/96, NStZ 1997, 71 [Kusch

]).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 1025

Bearbeiter: Christian Becker