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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 889

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 272/15, Beschluss v. 04.08.2015, HRRS 2015 Nr. 889


BGH 5 StR 272/15 - Beschluss vom 4. August 2015 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten H. wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Januar 2015 gewährt.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Allerdings wird die Urteilsformel im Adhäsionsausspruch wie folgt klargestellt:

Der gegen die beiden Angeklagten als Gesamtschuldner gerichtete Leistungsantrag des Adhäsionsklägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt; von einer Entscheidung über die Höhe der Ansprüche wird abgesehen. Die Angeklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Adhäsionskläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der von ihnen verübten Straftat vom 30. November 2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 889

Bearbeiter: Christian Becker