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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 885

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 261/15, Beschluss v. 01.09.2015, HRRS 2015 Nr. 885


BGH 5 StR 261/15 - Beschluss vom 1. September 2015 (LG Flensburg)

Neu- und Umverteilung der Strafsachen im Rahmen der regulären Erstellung des Geschäftsverteilungsplanes; Gründung einer weiteren Strafkammer; gesetzlicher Richter.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Zu den Rügen der Angeklagten, die V. Große Strafkammer sei nicht zur Verhandlung und Entscheidung der Strafsache berufen gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:

Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist anhand der von der Revision vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Die Einrichtung einer weiteren - der V. - Großen Strafkammer und die damit verbundene Neu- und Umverteilung der Strafsachen wurde im Rahmen der regulären Erstellung des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 2013 vorgenommen und betraf nicht ausschließlich bereits anhängige Sachen; soweit diese betroffen sind, erfolgte sie nach abstrakten Kriterien (zwölf älteste Verfahren der I. Großen Strafkammer) und ist im Geschäftsverteilungsplan hinreichend begründet (vgl. BVerfG, NJW 2005, 2689; BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 mwN). Insoweit wird auch auf die Begründung des Beschlusses der V. Strafkammer vom 29. Oktober 2013 Bezug genommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 885

Bearbeiter: Christian Becker