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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 731

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 214/15, Beschluss v. 16.07.2015, HRRS 2015 Nr. 731


BGH 5 StR 214/15 - Beschluss vom 16. Juli 2015 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 1. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 354 Abs. 1b StPO) als unbegründet verworfen, dass die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 1. Oktober 2009 - 18 Ds 760 Js 11458/09 - nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsions- und Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Jedoch wird das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Landgericht zu prüfen haben, ob die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Freiheitsstrafe aus der in der Beschlussformel genannten Entscheidung zu erfolgen hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Die hier abgeurteilte Tat hat der Angeklagte am 5. Februar 2010, mithin vor Eintritt der Rechtskraft der früheren Verurteilung durch das Amtsgericht Chemnitz vom 1. Oktober 2009 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, rechtskräftig seit dem 11. März 2010, begangen (UA S. 8/9). Das Landgericht hätte deshalb feststellen müssen, ob dem - wie die Revision vorträgt - ein eine Sachentscheidung enthaltendes Berufungsurteil zugrunde liegt. Die in diesem Fall notwendig werdende Gesamtstrafenbildung kann an das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige Gericht verwiesen werden.“

Dem schließt sich der Senat an und weist darauf hin, dass die zwischenzeitlich erfolgte Vollstreckung der Freiheitsstrafe von acht Monaten einer möglichen Gesamtstrafenbildung nicht entgegenstehen würde.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 731

Bearbeiter: Christian Becker