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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 598

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 156/15, Beschluss v. 29.04.2015, HRRS 2015 Nr. 598


BGH 5 StR 156/15 - Beschluss vom 29. April 2015 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 2014 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, sechs Monaten und einer Woche verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsions- und Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 598

Bearbeiter: Christian Becker