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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 596

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 141/15, Beschluss v. 28.04.2015, HRRS 2015 Nr. 596


BGH 5 StR 141/15 - Beschluss vom 28. April 2015 (LG Flensburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Dezember 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters vom 10. März 2015 (Bl. 188 der Verfahrensakten) hat vor der Urteilsverkündung eine "Tischberatung" stattgefunden.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 596

Bearbeiter: Christian Becker