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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 505

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 126/15, Beschluss v. 13.04.2015, HRRS 2015 Nr. 505


BGH 5 StR 126/15 - Beschluss vom 13. April 2015 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. In den Adhäsionsaussprüchen wird klargestellt, dass der Angeklagte jeweils als Gesamtschuldner, mit dem Mitangeklagten Qu. haftet. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 505

Bearbeiter: Christian Becker