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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 538

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 65/14, Beschluss v. 09.04.2014, HRRS 2014 Nr. 538


BGH 5 StR 65/14 - Beschluss vom 9. April 2014 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenkläger Y., G. und Gr. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. August 2013 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Revision des Nebenklägers Gr. ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO unzulässig, weil er keine Revisionsbegründung abgegeben hat. Die Revisionen der Nebenkläger Y. und G. sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 2014 dargelegten Gründen gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 538

Bearbeiter: Christian Becker