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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 166

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 518/14, Beschluss v. 12.01.2015, HRRS 2015 Nr. 166


BGH 5 StR 518/14 - Beschluss vom 12. Januar 2015 (LG Itzehoe)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 2. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsions- und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht ihn im Fall 4 nur wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und nicht auch wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gesprochen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 166

Bearbeiter: Christian Becker