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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 161

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 468/14, Beschluss v. 25.11.2014, HRRS 2015 Nr. 161


BGH 5 StR 468/14 - Beschluss vom 25. November 2014 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe der Vergewaltigung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsions- und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Das vom Angeklagten im genannten Fall verwirklichte Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2001 - 5 StR 198/01). Der Umstand, dass das Landgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat, ändert hieran nichts.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 161

Bearbeiter: Christian Becker