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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1121

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 451/14, Beschluss v. 22.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1121


BGH 5 StR 451/14 - Beschluss vom 22. Oktober 2014 (LG Görlitz)

Heimtücke (bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit).

§ 211 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 22. Mai 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Dass der Angeklagte - wie erforderlich - die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232 Rn. 12 mwN), liegt angesichts der festgestellten Tatumstände auf der Hand (Übergabe der Glühbirne als Vorwand, um in die Wohnung des Opfers eingelassen zu werden; Verbergen des mitgebrachten Messers im Anorak; belangloses Gespräch mit dem Opfer, das dieses in Ahnungslosigkeit halten sollte; scheinbares Abwenden zum Gehen, um das Messer unbemerkt zu ziehen, UA S. 32).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1121

Bearbeiter: Christian Becker