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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 969

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 326/14, Beschluss v. 29.07.2014, HRRS 2014 Nr. 969


BGH 5 StR 326/14 - Beschluss vom 29. Juli 2014 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die erhobene Beweisantragsrüge genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Revision teilt das schriftliche Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen nicht mit, auf das der Beweisantrag in zahlreichen Punkten Bezug nimmt. Dem Senat ist damit eine abschließende Prüfung allein aufgrund des Revisionsvorbringens nicht möglich.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 969

Bearbeiter: Christian Becker