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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 795

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 216/14, Beschluss v. 17.06.2014, HRRS 2014 Nr. 795


BGH 5 StR 216/14 - Beschluss vom 17. Juni 2014 (LG Berlin)

Räuberische Erpressung (kein Vermögensnachteil bei Zugriffsmöglichkeit auf EC-Karte ohne korrekte PIN-Nummer).

§ 253 StGB; § 255 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Erlangt der Täter unter dem Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel die Zugriffsmöglichkeit auf eine EC-Karte des Opfers, so begründet das nur dann den Eintritt eines Vermögensnachteils i.S.d. §§ 253, 255 StGB, wenn er auch über die zutreffende PIN-Nummer verfügt. Ist dies nicht der Fall (hier: aufgrund der Angabe einer falschen PIN-Nummer durch das Opfer), kommt alleine eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist;

im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der Angeklagte am Morgen des 30. Oktober 2013 seine Lebensgefährtin M. auf, ihm zu sagen, wo sie ihre Geldbörse versteckt habe, nachdem er bereits am Vorabend von ihr vergeblich deren Herausgabe unter Vorhalt zweier Messer verlangt hatte. Die Geschädigte antwortete dem Angeklagten, dass sie kein Geld habe. Als er nunmehr erneut ein Küchenmesser holte, es zunächst in ihre Richtung hielt und Drohungen ausstieß, übergab die Geschädigte ihm ihr Portemonnaie, dem er unter anderem eine EC-Karte entnahm. Als der Angeklagte die Geschädigte nach der ihm nicht bekannten Geheimzahl fragte, gab sie ihm eine unzutreffende vierstellige Zahl an. Der Angeklagte nahm noch ein Mobiltelefon der Geschädigten an sich und kündigte ihr an, "er werde, falls die PIN nicht die richtige sei, das Telefon verkaufen oder wegwerfen". Anschließend verließ er die Wohnung und versuchte erfolglos 100 € abzuheben. Nach seiner Rückkehr in die Wohnung nahmen ihn Polizeibeamte fest.

2. Die Feststellungen der Strafkammer - Tatvorwürfe vom Vorabend des 30. Oktober 2013 und der versuchte Computerbetrug durch die gescheiterten Abhebeversuche wurden gemäß § 154 StPO eingestellt - tragen eine Verurteilung wegen vollendeter besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) nicht. Ein Vermögensnachteil im Sinne eines Gefährdungsschadens durch eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Auszahlungsanspruch des berechtigten Kontoinhabers gegen die die EC-Karte akzeptierende Bank läge nur dann vor, wenn dem Täter die zutreffende Geheimzahl bekannt gemacht worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 197/04, NStZ-RR 2004, 333, 334, und Beschluss vom 28. September 2011 - 4 StR 403/11, StV 2012, 153). Daran fehlt es. Darüber hinaus vermochte das Landgericht nicht sicher festzustellen, dass der Angeklagte hinsichtlich des Mobiltelefons Zueignungsabsicht im Sinne von § 249 StGB hatte.

3. Der Senat ändert, weil weitergehende Feststellungen auszuschließen sind, den Schuldspruch entsprechend ab (vgl. zur tateinheitlichen Verurteilung wegen Nötigung BGH, Urteil vom 9. November 1971 - 5 StR 374/71, MDR bei Dallinger 1972, 386). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

4. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Da lediglich ein Subsumtionsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie nicht den bisherigen widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 795

Bearbeiter: Christian Becker