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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 575

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 161/14, Beschluss v. 06.05.2014, HRRS 2014 Nr. 575


BGH 5 StR 161/14 - Beschluss vom 6. Mai 2014 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht § 239a StGB nicht geprüft hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 575

Bearbeiter: Christian Becker