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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 567

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 133/14, Beschluss v. 07.05.2014, HRRS 2014 Nr. 567


BGH 5 StR 133/14 - Beschluss vom 7. Mai 2014 (LG Berlin)

Rechtsfehlerhaftes Unterlassen der Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. September 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das angefochtene Urteil weist lediglich den sachlich-rechtlichen Mangel auf, dass das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterlassen hat.

Hat ein Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen einer auf den Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt, soll nach § 64 StGB das Gericht eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Ob von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu Recht abgesehen worden ist, kann vom Revisionsgericht auf die Sachrüge hin überprüft werden, auch wenn - wie hier - nur der Angeklagte Revision eingelegt und die Nichtanwendung des § 64 StGB trotz Hinweises des Senats nicht vom Revisionsangriff ausgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Anlass hierfür besteht allerdings nur dann, wenn es nach den Urteilsfeststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107).

Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte "im Alter von 16 Jahren, Alkohol zu konsumieren ...; mit 26 Jahren ... fing er ... ‚richtig' mit dem Trinken an". Bereits morgens nahm er Whiskey, Wodka, Wein oder Bier zu sich und litt infolgedessen "diverse Male unter körperlichen Symptomen wie Herzrasen und Schweißausbruch". Vornehmlich abends rauchte er mehrere "Joints" (UA S. 9). Da die von ihm bezogenen Hartz IV-Leistungen nicht ausreichten, um seinen täglichen Drogen- und Alkoholkonsum zu finanzieren, beging er im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit das abgeurteilte Betäubungsmitteldelikt (UA S. 13). In den ersten Tagen seiner Inhaftierung in dieser Sache hatte er "Entzugssymptome wie zittrige Hände und Muskelkrämpfe, die medikamentös behandelt werden mussten". Da er sich bereit erklärt hat, "seine Drogen- und Alkoholproblematik anzugehen", hat die Strafkammer ihm die Bewährungsweisung erteilt, eine Drogentherapie zu absolvieren (UA S. 37).

Die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch ein neues Tatgericht. Die überaus milde Strafe kann bestehen bleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 567

Bearbeiter: Christian Becker